of “Soup and Socks e.V.“
§ 1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Soup and Socks”. Er hat seinen Sitz in der Friedensstraße 39, 69121 Heidelberg, Deutschland. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.
§ 2 – Zweck und Aufgaben des Vereins
- Zweck des Vereines „Soup and Socks“ (im Folgenden: der „Verein“) ist die humanitäre Hilfe für Flüchtlinge, die aus ihren Heimatländern geflohen sind, um in Europa Asyl zu erhalten.
- Die Hauptaufgabe des Vereins liegt in der humanitären und langfristigen Unterstützung von Flüchtlingskindern, Flüchtlingsfamilien und anderen Flüchtlingen in Europa. Der Verein beschäftigt sich zu diesem Ziel unter anderem mit
- der Organisation, Finanzierung und Durchführung von Hilfstransporten zu den Flüchtlingsrouten in Südeuropa und Flüchtlingscamps in der Europäischen Union, sowie angrenzenden Nachbarregionen.
- der Organisation, Finanzierung und Durchführung von Aktivitäten im Bereich Bildung, Befähigung und Integration für geflüchtete Menschen in europäischen Ländern. Die Durchführung dieser Aktivitäten können in eigens vom Verein eingerichteten Räumen oder in den Räumen Dritter stattfinden. Die Aktivitäten sind für die Geflüchteten grundsätzlich unentgeltlich zugänglich.
- der Organisation, Finanzierung und Durchführung von Angeboten zur Förderung des internationalen Austauschs und zur Stärkung der Toleranz und der Völkerverständigung. Hierfür werden internationale ehrenamtliche Helferinnen und Helfer eingebunden, sowie Bildungsangebote, Vorträge, Kulturveranstaltungen und Seminare in Deutschland und in anderen Ländern durchgeführt.
- Zur Erreichung aller genannten Aufgaben kann der Verein mit anderen Organisationen in Deutschland und anderen Ländern zusammenarbeiten.
- Weiter kann der Verein auch Projekte von anderen Organisationen unterstützen. In diesem Rahmen ist auch eine Weitergabe von Spendengeldern oder Materialspenden möglich. Der Verein und seine Projekte vernetzen sich mit anderen Organisationen.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; die Arbeit in ihm steht jedermann offen. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Vorstandsmitglieder und Vereinsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit – oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung.
- Der Verein kann für die Erfüllung und langfristige Umsetzung des Vereinszwecks Mitglieder sowie Nicht–Mitglieder von Soup and Socks e.V. anstellen.
§ 4 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 – Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder nehmen an der Vereinsarbeit aktiv teil und besitzen ein Stimmrecht. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede volljährige und geschäftsfähige natürliche sowie jede juristische Person erwerben, die seine Ziele unterstützt. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe der Mitgliedsart beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Begründung erfolgt nicht.
- Ordentliche Mitgliedschaft:
Ordentliche Mitglieder nehmen an der Vereinsarbeit aktiv teil und besitzen ein Stimmrecht. - Fördermitgliedschaft:
Jede juristische und natürliche Person des privaten oder öffentlichen Rechts kann dem Verein als Fördermitglied beitreten. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht. Über Aufnahmeantrag zur Fördermitgliedschaft, der schriftlich an den Vorstand zu richten ist, entscheidet der Vorstand. - Der Austritt aus dem Verein bedarf einer schriftlichen Erklärung; sie wird wirksam, wenn sie einem Mitglied des Vorstands zugegangen ist. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten grob gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss wird wirksam, wenn ihn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen hat.
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 – Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung.
§ 7 – Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden; beide müssen Vereinsmitglieder sein. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtig
- Die Beschlussfassung des Vorstands kann virtuell, insbesondere durch Videokonferenz oder Telefonkonferenz erfolgen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl des jeweils nächsten Vorstandes im Amt. Mehrmalige Bestellung ist möglich.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 8 – Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss jeweils einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich (das heißt per Brief, E-Mail oder sonstige telekommunikative Übermittlung) einberufen. Dabei ist jedes einzelne Mitglied (das heißt ordentliche und fördernde Mitglieder) zu laden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
- Die Mitgliederversammlung kann virtuell, insbesondere durch Videokonferenz oder per Telefonkonferenz durchgeführt werden.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung oder eine Ergänzung der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung beschließen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen getroffen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Stimmenthaltungen bleiben jeweils außer Betracht.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich.
- Es wird offen abgestimmt. Wenn mindestens drei der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder eine schriftliche Abstimmung verlangen, muss schriftlich und geheim abgestimmt werden.
- Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist im Übrigen ein Protokoll zu führen, das in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.
§ 9 – Auflösung oder Aufhebung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein Institut für Heilpädagogik und Erziehungshilfe e.V., Herrman-Löns Weg 16b, 69118 Heidelberg. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich zur Flüchtlings- oder Asylfürsorge zu verwenden. Falls dies nicht möglich ist, darf das Vermögen nur zu einem Zweck verwendet werden, den das zuständige Finanzamt schriftlich gebilligt hat.
- Die Liquidation des Vereins obliegt dem Vorstand, der zur Zeit der Auflösung oder der Aufhebung die Geschäfte führt.
Heidelberg, den 03.08.2021
Die Vorsitzenden Miriam Hapig und Michael Wittmann, sowie die weiteren Mitglieder Saad Abouchadi, Amira Belhaj Soulami, Effie Georganta, Florian Horsch, Thomas Jäger, Jennifer Mallmann, Joram Bruno Medina Gijon,
Anna Katharina Mentz, Ulrike Müller-Seifried, Mireia Soler Sucarrats, Tobias Spangenberger, Esther ten Zijthof, Elske Voermans & Franziska Wirtensohn.